Hier findet ihr die Satzung unseres Vereins in der aktuellsten Version. Diese steht auch als PDF-Datei zum Download bereit.

Stand 13. Juli 2023

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Die Satzung des Verein für Pflege- und Adoptiveltern Kreis Pinneberg e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein für Pflege- und Adoptiveltern Kreis Pinneberg e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg eingetragen, Zeichen VR 936 EL. Sitz des Vereins ist Elmshorn.

§ 2 Zweck des Vereins

Satzungszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge.

Verwirklichung des Satzungszwecks

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Allgemeine Beratung von Pflege- und Adoptiveltern über ihre Rechte und Pflichten, Gesetzgebungsverfahren, Möglichkeiten von erzieherischen Hilfen und Therapien.
  • Angebot von Schulungen sowie Veranstaltungen mit Fachreferenten (z.B. Durchführung der Bewerberkurse für angehende Pflegeeltern, Diskussions- und Informationsveranstaltungen, Seminare, Gesprächskreise).
  • Begleitung bei Behördengängen und Angebot von Argumentationshilfen, insbesondere gegenüber dem Jugendamt.
  • Sachdienliche Öffentlichkeitsarbeit, nicht nur – aber insbesondere auch – in eigenen Onlinemedien (z.B. Homepage und Social Media) sowie in Zusammenarbeit mit sonstigen Medienvertretern.
  • Dem Kindeswohl helfende Zusammenarbeit mit weiteren Jugend- und Familienhilfeeinrichtungen (z.B. anderen Vereinen, Stiftungen, dem Team Pflegestellen und Adoptionen des Kreis Pinneberg, usw.).
  • Angebot von Freizeitveranstaltungen für die Familien der Mitglieder und ggf. Gästen.

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme von reinen Aufwandserstattungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Beginn der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden

  • Volljährige als ordentliche Mitglieder.
    • Ein Familienangehöriger aus dem Haushalt eines ordentlichen Mitglieds gilt ebenfalls als ordentliches Mitglied, wenn dieses auf der Beitrittserklärung eingetragen oder in den Mitgliedsdaten aktualisiert wurde.
  • Fördermitglieder.
  • Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als Jugendmitglieder.
  • Ehrenmitglieder.
    • Ehrenmitglieder können von Mitgliedern nominiert werden und der Nominierung muss vom Vorstand mit einer relativen Mehrheit zugestimmt werden.

Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Tag des Folgemonats der Beitrittserklärung, oder zum – auf der Beitrittserklärung – angegebenen Datum.

Stimmrecht

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern zu, die mindestens drei Monate dem Verein angehören. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Ende der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt

  • mit dem Tod des Mitglieds.
  • durch die schriftliche Kündigung, welche mit einer einmonatigen Frist, zum Ende des Kalenderjahres zulässig ist.
  • durch einen Ausschluss aus wichtigem Grund. Dieser erfolgt durch Beschluss des gesamten Vorstands mit einer 3/4-Mehrheit.

§ 4 Der Vorstand

Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende.

Aufgabenverteilung

Der erste Vorsitzende leitet den Verein. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, die von ihm einberufen werden. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.

Der zweite Vorsitzende unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung.

Der Schriftführer führt den Schriftverkehr und bei Sitzungen das Protokoll.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, zieht die Beiträge ein und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch.

Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit. Ihnen können durch den Vorstand besondere Aufgaben zugewiesen werden.

Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Neuwahlen und Abberufung

Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Nach zwei Geschäftsjahren ist auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung am Anfang des Jahres der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt, Tritt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied zurück oder erfolgt seine Abberufung durch die Mitgliederversammlung, so muss die Neuwahl innerhalb von drei Monaten auf einer Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Zeitpunkt

Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung in Form einer Jahreshauptversammlung erfolgen. Auf dieser werden Jahres- und Kassenbericht erstattet und die Jahresplanung für das neue Geschäftsjahr vorgestellt.

Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor dem Termin. Sie muss schriftlich unter Abgabe der Tagesordnung erfolgen und wird auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Format

Die Jahreshauptversammlung ist bevorzugt in Präsenz durchzuführen, darf aber auch – nach Beschluss des Vorstands – als ein Online-Meeting durchgeführt werden, sollte sich dies als sinnvoll erweisen oder aus anderen Gründen notwendig sein.

§ 6 Änderung der Satzung und/oder des Vereinszwecks

Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen und benötigen eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Auch die Änderung des Vereinszwecks kann nur auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Eine solche Änderung bedarf jedoch einer Zustimmung ALLER Mitglieder.

§ 7 Beiträge

Der Verein erhebt zur Deckung seiner Kosten und zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben einen Beitrag. Dieser wird als Jahresbeitrag bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig, bei späterem, unterjährigem Eintritt in den Verein innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Beitrittserklärung.

Die Beitragshöhe ist in einer separaten Beitragsordnung des Vereins festgelegt ( Nesteltern-Beitragsordnung-Stand-2023-02-24.pdf (448 Downloads ) ). Eine Anpassung der Beiträge kann nur in der Jahreshauptversammlung und mit frühester Gültigkeit für das folgende Geschäftsjahr festgelegt werden. Die Anpassung erfordert eine Mitgliederabstimmung mit einer relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins an den Verein „Deutscher Kinderschutzbund OV Elmshorn e.V.“ übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Kreis Pinneberg zu verwenden hat.