Einkommensteuer mit Pflegekindern: Eine Übersicht

Einkommensteuer mit Pflegekindern: Eine Übersicht

In diesem Artikel möchten wir grundlegende Informationen zur Einkommensteuer mit Pflegekindern teilen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieser Artikel keine steuerliche Beratung ersetzt. Die Informationen basieren auf persönlichen Erfahrungen und dienen lediglich als Orientierungshilfe für Ihre Steuererklärung. Für verbindliche Aussagen sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.

Einkommensteuerpflicht für das Pflegegeld

Pflegeeltern haben gemäß §33 in Verbindung mit §39 des SGB VIII Anspruch auf Pflegegeld. Eine häufig gestellte Frage betrifft die Einkommensteuerpflicht des Pflegegeldes. Grundsätzlich ist das Pflegegeld – in den meisten Fällen – nicht steuerpflichtig und muss daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Es sollte jedoch beachtet werden, dass das Pflegegeld dazu dient, materielle Aufwendungen und Erziehungskosten zu decken. Unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn die Pflege als Erwerbstätigkeit gilt, können Steuern fällig werden.

Relevanz der Pflegekinder bei der Einkommensteuer

Wenn mindestens ein Elternteil berufstätig ist und eine Steuererklärung abgibt, können unter Umständen Abzüge für Pflegekinder geltend gemacht werden. Dies kann beispielsweise Kinderbetreuungskosten umfassen. Pflegekinder mit anerkannter Behinderung können zusätzliche Steuervorteile in Form von Freibeträgen oder abzugsfähigen Kosten genießen.

Ein weiterer Aspekt ist die Teilnahme an Seminaren zur Förderung der Pflegekompetenz, wie beispielsweise im Umgang mit frühtraumatisierten Kindern. Diese Aufwendungen gelten als außergewöhnliche Belastungen und sind steuerlich absetzbar. Allgemeine Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte können ebenfalls von Vorteil sein.

Voraussetzungen und Umsetzung für die Steuererklärung mit Pflegekindern

Ob es sich lohnt, den vermeintlich geringen Aufwand für die Angabe von Pflegekindern in der Einkommensteuererklärung zu betreiben, hängt von individuellen Faktoren ab. Die Berücksichtigung von Pflegekindern basiert auf § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG und erfordert folgende Voraussetzungen:

  1. Haushaltsaufnahme
  2. Bestehen eines familienähnlichen Verhältnisses über längere Dauer
  3. Kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern (Besuche ausgenommen)
  4. Keine Haushaltsaufnahme zu Erwerbszwecken

Es ist wichtig, die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) des Pflegekindes zu kennen, die in der Regel nicht von den Pflegedienststellen bereitgestellt wird. Im Idealfall kann diese Information von der Herkunftsfamilie des Kindes eingeholt werden. Andernfalls kann die IdNr beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden, da die zuständigen Finanzämter diese aus Datenschutzgründen normalerweise nicht weitergeben.

Die Einkommensteuer mit Pflegekindern kann eine komplexe Angelegenheit sein, und es ist ratsam, die individuellen Umstände mit einem Steuerexperten zu besprechen, um alle möglichen Steuervorteile zu nutzen.

Mario Seeling

Mario Seeling ist ehrenamtlich im Vorstand der Nesteltern aktiv. Auf dieser Homepage ist er Admin, Autor und Ansprechpartner für alle Interessierten und Mitglieder. Wie alle anderen Vorstandsmitglieder, hat auch er selbst Pflegekinder und teilt seine mehrjährige Erfahrung gerne mit anderen.

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